AMD-Sonderinfo

Im November startet
„3G am Arbeitsplatz“

Stand: 28. Oktober 2021

Mit 3G am Arbeitsplatz tritt ab dem 1. November 2021 eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft. Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regelung sofort ab dem 1. November für Menschen, die in

  • der mobilen Pflege,
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Krankenanstalten und Kuranstalten oder
  • sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, tätig sind.

Für alle anderen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 14. November 2021. Das bedeutet, dass je nach Arbeitsbereich spätestens ab dem 14. November ein 3G-Nachweis als Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsortes verpflichtend ist. Das gilt auch uneingeschränkt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung und für Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete im Bereich der allgemeinen Verwaltung, im Bildungsbereich und in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenanstalten und für Bedienstete mit Parteienverkehr. Ohne 3G-Nachweis muss in der Übergangszeit allerdings eine FFP2-Maske getragen werden.

Von der 3G-Arbeitsplatzregelung sind lediglich das Homeoffice und Arbeiten im Freien mit höchstens zwei „physischen Kontakten“ pro Tag, die weniger lange als 15 Minuten dauern (etwa bei Förster*innen und Berufskraftfahrer*innen) ausgenommen. Die 3G-Regelung gilt ebenfalls nicht für die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der „allgemeinen Vertretungskörper“ – also im Gemeinderat oder im Parlament.

Konkret heißt 3G am Arbeitsplatz für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, dass der Einlass in den Betrieb nur mehr mit einem aktuellen 3G-Nachweis erlaubt ist. Das bedeutet, dass die Menschen entweder geimpft, genesen oder „negativ“ getestet sein müssen:

  • Die Impfung gilt 360 Tage nach der zweiten Dosis, sofern zwei Dosen vorgesehen sind. Einmal-Impfstoffe gelten für 270 Tage und werden ab dem 22. Tag nach der Impfung anerkannt.
  • Eine Genesung kann durch eine ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion während der letzten 180 Tage oder durch einen Absonderungsbescheid nachgewiesen werden. Ein Absonderungsbescheid muss aber für eine nachweislich mit Covid-19 infizierte Person ausgestellt worden sein.
  • Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gilt für die 3G-Regel 90 Tage
  • Bei den Tests gibt es Unterschiede in der Dauer der Gültigkeit: Ein Antigentest gilt grundsätzlich für höchstens 24 Stunden, ein PCR-Test für höchstens 72 Stunden.

Der AMD Salzburg bietet den Betrieben ein umfangreiches Testangebot – auch direkt in
den Unternehmen. Dabei reicht die Palette vom genauen PCR-Gurgeltest bis zum schnellen Antigen-Test. Darüber hinaus sind auch Antikörper-Tests möglich. Die Details dazu finden Sie hier.