AMD-Sonderinfo

Wer als besonders gefährdet gilt:
Neue Regeln für COVID-19-Risiko-Atteste

Stand: 4. Jänner 2022

Bereits im Mai 2020 hat die Österreichische Regierung in einem eigenen Bundesgesetzblatt zur „Covid-19-Risikogruppen-Verordnung“ genau definiert, welche Menschen durch die Pandemie besonders gefährdet sind. Zu „Risikopersonen“ zählen Personen, die sehr schwere Vorerkrankungen haben. Die derzeitige Lösung gilt für alle Beschäftigten – auch für jene, die etwa in versorgungskritischen Bereichen arbeiten.

Durch eine aktuelle Gesetzesänderung sowie eine neue Verordnung des BMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) wurden einerseits der Zeitraum für Freistellungen und die Verrechnung von COVID-19-Risiko-Attesten bzw. Folgeattesten bis 31.03.2022 verlängert und andererseits die Rahmenbedingungen für die Ausstellung dieser Atteste geändert.

Konkret: COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 03.12.2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14.12.2021 ihre Gültigkeit. Soll über diesen Zeitraum hinaus eine Freistellung erfolgen, ist ein Folgeattest unter Beachtung der neuen Voraussetzungen auszustellen.

Neue Voraussetzungen für positive COVID-19-Risiko-Atteste:

  • Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe nur noch zulässig, sofern 1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
  • die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Diese Regelung ersetzt die bisherige Vorgabe, dass bei der Beurteilung der individuellen Risikosituation der Impf- und Immunitätsstatus in Hinblick auf SARS[1]CoV-2 bzw. COVID-19 der betroffenen Person zu berücksichtigen ist.
  • Kontrolle über Verlangen des Dienstgebers: Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19- Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung
Alles zu den Corona-Risiko-Attesten

Hier gibt es weitere Details in der Sonderinformation „Erforderliche Arbeitsbedingungen für Risikopatient*innen“ vom Mai 2020 als Download.

Hier ist die AMD-Sonderinfo zur ersten Verlängerung im November 2021

 

Weitere Informationen dazu:

Österreichischer Gewerkschaftsbund („Regierung führt Freistellungsmöglichkeit wieder ein und verlängert diese“)

Arbeiterkammer (FAQ zu Risikogruppen)

Wirtschaftskammer Österreich (FAQ zu Coronaregeln für Unternehmen)