AMD-Sonderinfo

Sommerurlaubsrisiken
in Corona-Zeiten

August 2020

­Meeresrauschen, Küsten und Sandstrände – was für manche derzeit noch verlockender wirkt, als im Normalfall und auch gesundheitlich positive Effekte hat, kann heuer aber unter Umständen mit arbeitsrechtlichen Risiken verbunden sein, wie Dr. Johannes Barth im „med.ium“, der Fachzeitschrift der Salzburger Ärztekammer, berichtet. Konkret geht es hier darum, wann Arbeitgeber*innen für eventuelle Arbeitsausfälle die Verantwortung zu übernehmen haben und wann diese Pflichten auf die Arbeitnehmer*innen selbst fallen.

 

Wann haften die Arbeitnehmer*innen für Ausfälle selbst?

  • Bei Reisen in Ländern für die eine explizite Reisewarnung Hier können eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub oder eine verpflichtende Selbstisolation bei der Rückkehr sogar eine Dienstpflichtverletzung bedeuten, die im schlimmsten Fall mit einer Kündigung einhergeht. Die Informationen des Ministeriums zu den betroffenen Ländern finden Sie hier: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
  • Sollte es beim Antritt einer Reise noch keine Reisewarnung geben und sich die Lage verändern – etwa durch behördliche Quarantäne im Urlaubsland – oder bei der Rückkehr eine Selbstisolation nötig sein, dann trifft die Arbeitnehmer*innen kein Verschulden. Dennoch muss bewiesen werden, dass alles unternommen worden ist, um rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Sollte das nicht gelingen, kann es sein, dass eine Gehaltsfortzahlung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit eingestellt wird.
  • Wenn sich Arbeitnehmer*innen freiwillig und ohne behördliche Anordnung in die Selbstisolation begeben, muss das Entgelt für diese Dauer nicht bezahlt werden.

 

Wann haften die Arbeitgeber*innen für die Ausfälle?

  • Wenn ein positiver SARS-CoV-2-Befund vorliegt gelten betroffene Arbeitnehmer*innen als arbeitsunfähig. Sie müssen ihre Arbeitgeber*innen unverzüglich informieren, bekommen aber ihre Bezahlung wie bei jeder andere Erkrankung auch weiterhin.
  • Werden Arbeitnehmer*innen behördlich unter Quarantäne gestellt – etwa weil sie unter Verdacht einer Covid-19-Infektion stehen – dann stellt die Bezirksverwaltungs-behörde einen Bescheid aus. In diesem Fall müssen Arbeitgeber*innen bis zum Ende der Quarantäne das Entgelt weiterbezahlen. Allerdings können sie dann einen Antrag auf die Erstattung dieser Kosten stellen.

 

Generell empfiehlt es sich, auf ausreichende Kommunikation zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen zu setzen. Beim Planen von Urlaubsreisen sollte immer darauf geachtet werden, dass aktuelle Informationen eingeholt werden. Idealerweise sollten vor Urlaubsantritt auch Details wie ein möglicher „verspäteter“ Dienstantritt besprochen werden.

Weitere Infos und Download

Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre Präventivkräfte des AMD Salzburg gerne zur Verfügung oder wenden Sie sich an unsere Covid-19-Infoline unter Tel. 0662/887588-22.

Hier finden Sie die Sonderinformation als PDF-Datei zum Download.

Hier geht es zur Sonderinformation „Der Urlaub als ,Booster für die Gesundheit’“.