Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen eine Folgeuntersuchung durchgeführt wird.
Wir unterstützen Sie dabei derart umfangreich, dass Sie nur Ihre Mitarbeitende zu uns schicken müssen, den Rest übernehmen wir.
Zielsetzung
Ziele
Die medizinische und rechtliche Grundlage für Eignungs- und Folgeuntersuchungen bildet die in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2014) sowie die Arbeitnehmendenschutzgesetze (ASchG, B-BSG, BSG). Hintergrund der verpflichtenden Untersuchungen ist, Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen, diesen vorzubeugen und für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden zu sorgen.
Der Gesetzgeber unterscheidet:
Verpflichtende Eignungs- und Folgeuntersuchungen (inkl. Lärmbelastung), die der Arbeitgeber zu veranlassen hat; die Arbeitnehmenden müssen sich diesen Untersuchungen unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden anzubieten hat; diese können die Untersuchungen freiwillig in Anspruch nehmen.
Zielgruppe
Mitarbeitende mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht.
(welche das sind, ist in der VGÜ 2014 definiert)
Inhalte
Verpflichtende Untersuchungen
- Tätigkeiten, mit chemisch–toxischen Einwirkungen
Isocyanate; Toluol; Xylole; Benzol; Blei, seine Legierungen oder Verbindungen; Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen; Arsen oder seine Verbindungen; Mangan oder seine Verbindungen; Cadmium oder seine Verbindungen; Chrom VI-Verbindungen; Cobalt oder seine Verbindungen; Nickel oder seine Verbindungen; Fluor oder seine anorganischen Verbindungen; mit Einschränkung Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen; Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol; Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff); Dimethylformamid; Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin); Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen; Phosphorsäureester; - Tätigkeiten mit Staub- und Rauchbelastung
Schweißrauch; Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche; Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub; Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub; - Bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung
- Tätigkeiten (die eine erhöhte Herz-Kreislauf-Belastung bedingen)
- Tätigkeiten mit Strahlenexposition (gem. Allgemeine Strahlenschutzverordnung)
Sonstige besondere Untersuchungen
- Auf Wunsch der Arbeitnehmenden bei folgenden Tätigkeiten
Organisatorisches
Grundlage
Das Zutreffen der gesetzlichen Verpflichtungen wird im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung und deren fortlaufender Aktualisierung ermittelt und festgehalten.
Spezieller Service
Die administrative Abwicklung der Gesundheitsüberwachung erfolgt gestützt auf eine dafür speziell entwickelte Software. Alle untersuchten Arbeitnehmenden werden in unserer Datenbank erfasst und, sofern gewünscht, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben von uns automatisch über die Betriebsleitung zu den Folgeuntersuchungen eingeladen. Die zumeist vorliegende Meldepflicht an die Arbeitsinspektion wird elektronisch von uns für Sie übernommen. Bei Kostenübernahme durch AUVA bzw. BVA rechnen wir mit diesen direkt für Sie ab. Somit entfällt für Sie weitgehend administrativer Aufwand.
Dauer
abhängig von den erforderlichen Untersuchungen
Ort
Untersuchungszentrum des AMD Salzburg, Elisabethstr. 2/2. Stock, 5020 Salzburg oder in Ihrem Betrieb
Messungen
Sofern für die Beurteilung einer Untersuchungspflicht Messungen bzgl. Belastungen notwendig sind, können unsere Sicherheitsfachkräfte in einigen Bereichen die Messungen gegen Entgelt vornehmen.
Fachkräfte und Kosten
Die Untersuchungen dürfen nur von dafür ermächtigten ArbeitsmedizinerInnen durchgeführt werden. In unserem ArbeitsmedizinerInnenteam haben wir alle erforderlichen Ermächtigungen abgebildet.
Die Kosten der verpflichtenden Untersuchungen trägt die AUVA bzw. BVA. Bei sonstigen besonderen Untersuchungen sind die Kosten vom Betrieb zu tragen. Für spezielle Tätigkeiten ist eine Kostenübernahme von AUVA bzw. BVA möglich, erfordert jedoch eine Vorabklärung mit den Versicherungsträgern.
Sofern die Versicherungsträger die Kosten nicht übernehmen, verrechnen wir Ihnen die Kosten entsprechend deren Abrechnungstarife.
Ab einer Anzahl von effektiv 10 Untersuchungen kommen wir gegen Abgeltung der Fahrtkosten (EUR 1,53 pro gefahrenen Kilometer) in Ihren Betrieb.