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Elektrotechnisch unterwiesene Personen

Arbeitgebende haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen nur dann verwendet werden dürfen, wenn die erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Dies legt die Elektroschutzverordnung (ESV) 2012 fest. Für die Kontrolle der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI) und Kontrolle der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen bedarf es einer elektrotechnisch unterwiesenen Person, die neben der Elektrofachkraft gewisse Tätigkeiten und Prüfungen durchführen darf.

Eine der Tätigkeiten, die bisher in der Praxis auch von „elektrotechnischen Laien“ ausgeführt worden ist, ist die Prüfung der „Fehlerstrom-Schutzschalter/FI“. Dieser Personenkreis muß entsprechend der ESV 2012 unterwiesen werden.

Definitionen (laut Erlass BMASK -Zentral-Arbeitsinspektorat) Elektrofachkraft (§ 1 Abs. 3 ESV 2012):

Eine Elektrofachkraft kann Gefahren durch die Elektrizität selbstständig erkennen und vermeiden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Kenntnisse der Elektrotechnik;
  • Erfahrungen mit elektrotechnischer Arbeit;
  • Kenntnisse und Arbeitserfahrung an der jeweiligen Anlage oder ähnlichen Anlagen (Anlagenart);
  • Kenntnisse der Gefährdungen und Gegenmaßnahmen (z.B: mögliche Gefahren beim Öffnen von Elektroschaltschränken, Erste Hilfe bei Elektrounfällen, etc.);
  • Die Fähigkeit zu erkennen, ob die Sicherheit bei der Arbeitsdurchführung gegeben ist.

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person kann im Gegensatz zur elektrotechnischen Fachkraft elektrische Gefahren nicht selbstständig erkennen, sie muss auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden. Ihre Unterweisung muss von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Einfache Unterweisungsinhalte können auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen an Mitarbeitende weitergegeben werden.

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