Der AMD-Tipp 04/2023

Darf die Firma im
Krankenstand anrufen?

Einige Mythen ranken sich um Kommunikationsversuche durch die Firma, wenn Mitarbeitende aktuell im Krankenstand sind. Doch ist das überhaupt zulässig? Der Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter des AMD Salzburg, Dr. Franz Sedlmeyer, MSc, hat die entsprechenden Antworten parat. Denn der Kontakt durch Betriebe ist – mit einigen Grenzen – generell zulässig. „Dabei stehen immer wieder drei Fragen im Vordergrund“, weiß Franz Sedlmeyer:

1. Wie und wann muss ich meine Erkrankung melden?

  • Erkrankte Arbeitnehmer*innen müssen die Dienstverhinderung unverzüglich melden. Eine ärztliche Bestätigung kann ab dem ersten Tag verlangt werden.
  • Ob aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheiden die behandelnden Ärzt*innen.
  • Nach einer angemessenen Zeit können Arbeitgebende erneut eine Krankenstandsbe-stätigung verlangen. Darin müssen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeits-verhinderung angegeben sein und ob es sich um Krankheit oder Unfall handelt. Arbeits- und Wegunfälle müssen Firmen binnen fünf Tagen der Unfallversicherung melden. 

2. Darf mich mein*e Arbeitgeber*in im Krankheitsfall kontaktieren?

Ja, Arbeitnehmer*innen können im Krankenstand unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet sein, ihren Dienstgebenden für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Dies beginnt bei der Auskunft über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes (voraussichtliches Datum des Wiederbeginns) für innerbetriebliche Planungen und geht bis zu wichtigen Informationen für den Betriebsablauf – besonders, wenn die Firma Infos der Mitarbeitenden benötigt, ohne die ein schwerer wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen droht. 

3. Müssen Arbeitnehmer*innen im Krankenstand zur Verfügung stehen?

Zur „Verfügung“ müssen Arbeitnehmende nicht stehen, Auskünfte im oben genannten Sinn müssen sie im Bedarfsfall geben. Verantwortungsvolle Betriebe sind an der raschen Wiederein-gliederung von erkrankten Mitarbeitenden interessiert und möchten auch ihre soziale Verant-wortung gegenüber der Belegschaft wahrnehmen. Dabei ergibt es gerade bei längeren Krankenständen Sinn, rechtzeitig vor Wiederaufnahme der Tätigkeit den Kontakt zu suchen. Bei längeren Krankenständen kann ein Wiedereinstieg über eine WIETZ (Wiedereingliederungs-teilzeit) geplant werden. Hierfür ist es unabdingbar, dies mittels Vorabsprachen (mit Führungskräften, Arbeitsmediziner*innen, arbeitsintegrativen Organisationen) in die Wege zu leiten und zu initiieren. Zudem muss die Ressourcenplanung für Betriebe möglich bleiben: 

  • Kann die Belegschaft die Arbeit übernehmen?
  • Braucht es Vertretungen?
  • Können die Kolleg*innen ihre Urlaube konsumieren?
  • Wie sind Spezialdienste zu besetzen? usw.

Kommunikation ist auch im Krankenstand wichtig – für das Miteinander zwischen Arbeit-gebenden, Arbeitnehmenden, Versicherungen usw. und für die Planung der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Eine dauerhafte Erreichbarkeit ist nicht vorgesehen“, weiß Franz Sedlmeyer.