AMD-Tipp des Monats

Die Covid-19-Erkrankung
als Berufskrankheit?

Mai 2021

Indirekt hat auch SARS-CoV-2 – besser bekannt als Covid-19-Erkrankung – Einzug in die Liste der Berufskrankheiten gefunden. Es fällt dabei unter Punkt 38, „Infektionskrankheiten”.

Neben der Meldepflicht der Erkrankung selbst (festgelegt in der 15. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) muss auch jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet werden (§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG), wenn ein beruflicher Kontext vorliegt. Es ist kein Arbeits- oder Dienstunfall.

Covid-19 gilt in folgenden Bereichen als  Berufskrankheit (§ 177 und Anlage 1 ASVG) oder wenn klar ein beruflicher Kontext nachgewiesen werden kann:

  • Krankenhäuser
  • Heil- und Pflegeanstalten
  • Entbindungsheime
  • sonstige Anstalten die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen
  • öffentliche Apotheken
  • Einrichtungen und Beschäftigung in der öffentlichen und privaten Fürsorge
  • Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen
  • Gesundheitsdienst
  • Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche
  • Justizanstalten und Hafträume der Verwaltungsbehörden
  • Unternehmen mit einer vergleichbaren Gefährdung

Dementsprechend ist hier bereits der begründete Verdacht als Berufskrankheit zu melden, sofern im Zeitraum vor der Erkrankung ein unmittelbarer Kontakt mit Infizierten und/oder Erkrankten stattgefunden hat. Diese können sowohl Klient*innen oder Patient*innen als auch Kolleg*innen sein. Wichtig sind die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Ansteckung und dass eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen worden ist. Die Art des Verlaufs spielt dabei keine Rolle. Es sollten auch Erkrankungen mit einem milden Verlauf, ohne ärztliche Behandlung und mit folgenloser Genesung gemeldet werden, da auch hier spätere Krankheitsfolgen nicht ausgeschlossen sind.

Als bestätigter Fall gilt laut Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  • jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure, unabhängig von klinischer Manifestation oder
  • jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen und die die klinischen Kriterien erfüllt oder
  • jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen und die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.

Die Meldung von Covid-19 als Berufskrankheit muss durch Arbeit- oder Dienstgeber*innen innerhalb von zwei Jahren ab Infektion erfolgen. Hier können die behandelnden Ärzt*innen oder Arbeitsmediziner*innen bei der Meldung an die Unfallversicherungsanstalt (AUVA, BVAEB oder SVS) unterstützen.

 

 

Download und weitere Informationen

Hier finden Sie den Tipp des Monats Mai als Download (PDF).

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier als Download für die:

Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre Präventivkräfte des AMD Salzburg gerne zur Verfügung.